Mindestlohn im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk und für Gebäudereinigung

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Seit 1. März 2018 gelten neue tarifliche Mindestlöhne für allen Beschäftigten im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk und für die Gebäudereinigung – auch in Betrieben, die nicht tariflich gebunden sind und für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten. Schon Ende 2017 hatten die Tarifparteien dies ausgehandelt. Am 21. Februar 2018 hat nun auch das Bundeskabinett die Mindestlohnverordnungen gebilligt.

Verordnung für das Dachdeckerhandwerk

Hier macht der Abschluss den Unterschied. Erstmalig unterscheiden die Tarifpartner beim Mindestlohn nach dem Qualifikationsniveau. Ob der Betrieb in Ost- oder Westdeutschland angesiedelt ist, spielt hingegen keine Rolle. Von den rund 64.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Deutschland dem Dachdeckerhandwerk angehören, haben etwa 80 Prozent einen Facharbeiterabschluss. Gelernte Dachdecker erhalten nun statt 12,25 Euro mindestens 12,90 Euro. Ungelernte mindestens 12,20 Euro.

Gebäudereinigung: Einheitlicher Mindestlohn ab Ende 2020

Rund eine Million Menschen arbeiten in Deutschland in der Gebäudereinigung. In den alten Bundesländern und Berlin müssen Reinigungskräfte in der Innenreinigung (Lohngruppe 1) nun mindestens 10,30 Euro pro Zeitstunde bekommen. In den neuen Bundesländern haben sie Anspruch auf 9,55 Euro. Glas- und Fassadenreinigern (Lohngruppe 6) steht ein Stundenlohn von mindestens 13,55 Euro in den alten und 12,18 Euro in den neuen Bundesländern zu.

In den Folgejahren sollen die Lohnuntergrenzen schrittweise weiter angehoben werden. Dadurch gleichen sich Ost und West weiter an. Ab 1. Dezember 2020 zieht die Lohnuntergrenze in Ost und West gleich: Sie liegt dann bundeseinheitlich bei 10,80 Euro in der Lohngruppe 1 und 14,10 Euro in der Lohngruppe 6.

Mindestlohn im Baugewerbe

Auch für die 500.000 Menschen in der Baubranche gelten mit der neuen Verordnung flächendeckend höhere Mindestlöhne. Demnach bekommen Ungelernte nach Lohngruppe 1 einen Stundenlohn von mindestens 11,75 Euro. Das gilt bundesweit. Ab 1. März 2019 stehen ihnen dann 12,20 Euro zu. Der Mindestlohn für Facharbeiter (Lohngruppe 2) unterscheidet sich regional. In Ostdeutschland entspricht er der Lohngruppe 1. In Westdeutschland liegt er zunächst bei 14,95 Euro pro Zeitstunde und steigt ab 1. März 2019 auf 15,20 Euro. Fachkräften in Berlin steht ein Mindestlohn von 14,80 Euro zu. Er erhöht sich ab 1. März 2019 auf 15,05 Euro.

Wer regelt die Höhe des Mindestlohns?

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wird durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Bei seiner Einführung 2015 betrug er 8,50 Euro brutto. Zum 1. Januar 2017 wurde er auf 8,84 Euro erhöht. Die Mindestlohnkommission prüft alle zwei Jahre, ob der Mindestlohn anzupassen ist. Dabei orientiert sie sich an der Entwicklung der Tariflöhne. Von den Tarifpartnern können darüber hinaus branchenbezogene Mindestlöhne vereinbart werden. Sie dürfen nicht unter dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.

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