Streitort Hausflur

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Abgestellte Kinderwagen, Fahrräder, Hausrat oder Gerüche: In Mehrfamilienhäusern gibt es deshalb nicht selten Ärger unter den Anwohnern. Doch was ist erlaubt und wann sind Mietminderungen möglich?

Hausflure und Treppenhäuser sind freizuhaltende Fluchtwege

Prinzipiell kann man sagen: Hausflure und Treppenhäuser sind öffentliche Zugänge für alle Bewohner, deshalb darf dort nichts stehen oder stattfinden, was andere Mieter beeinträchtigt, gefährdet oder stört. Nicht zuletzt, weil es sich beim Hausflur um einen Fluchtweg handelt, der im Notfall für alle Bewohner und Rettungskräfte uneingeschränkt frei sein muss.

Deshalb kann in der Hausordnung verankert sein, dass im Treppenhaus keine Gegenstände stehen dürfen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Dazu zählen zum Beispiel Gehhilfen, wie Rollatoren oder auch Rollstühle. Das Landgericht Hannover hat hier entsprechend entschieden. Auch gegen ein entsprechendes Verbot in der Hausordnung dürfen Gehhilfen im Treppenhaus stehen.

Kinderwagen im Hausflur

Das Landgericht Berlin hat auch entschieden, dass, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Mitmieter kommt, auch Kinderwagen im Hausflur stehen können. Daran ändern auch ausdrückliche Verbote im Mietvertrag nichts. Ist es Eltern nicht zu zumuten, den Kinderwagen in höhere Stockwerke zu tragen und können Nachbarn den Flurbereich ungehindert nutzen, ist das Parkverbot für Kinderwagen unzulässig. Ist ein genügend großer Aufzug vorhanden, sieht es allerdings anders aus.

Das Abstellen von Fahrrädern im Hausflur ist in der Regel untersagt. Hier Bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Schuhschränke im Treppenhaus sind zulässig, wenn die Flucht- und Rettungswege nicht versperrt sind. Der Vermieter muss den Schrank allerdings auch dulden wollen.

Was Gerüche betrifft, so müssen diese normalerweise hingenommen werden. Denn beim Geruchsempfinden geht man immer vom Einzelfall aus. Das gilt allerdings nicht für Zigarettenqualm. In Flur und Treppenhaus ist Rauchen grundsätzlich untersagt.

Wenn sie dauerhaft beeinträchtigend sind, können Zigarettenrauch oder Uringestank als zulässiger Mangel zu einer Mietminderung führen. Dieser Mangel muss dem Vermieter allerdings vorher angezeigt werden, damit er die Chance hat, den Mangel zu beseitigen.

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