Was Sie bei Reservierungsvereinbarungen von Immobilien beachten sollten

  • 7 Jahren vor
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Ist ein Interessent am Kauf einer Immobilie interessiert, kann oder will den Kaufvertrag aber erst später abschließen, kann mit dem Makler eine Reservierungsvereinbarung getroffen werden. Allerdings muss hier auch der Eigentümer zustimmen. Denn der Eigentümer hat immer das Recht, selbst einen Käufer zu bestimmen, trotz Reservierungsvereinbarung mit dem Makler. Zudem ist der Makler, der ja vom Verkäufer beauftragt wurde, in der Pflicht, den Auftraggeber über alle Interessenten und Prozesse bei der Vermittlung zu unterrichten. Dazu gehört auch das etwaige „Vom-Markt-Nehmen“ eines Objekts zugunsten eines Interessenten, mit dem eine Reservierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Reservierungsgebühr für Reservierungsvereinbarungen

Eine angemessen hohe Reservierungsgebühr zur Abdeckung des Reservierungsrisikos, da Makler und Verkäufer dadurch ja anderweitige Abschlussmöglichkeiten entgehen, ist legitim. Die Gebühr, sollte allerdings keinen unnötigen Druck auf den Interessenten ausüben, der sich durch eine hohe Gebühr, sie im sonst verloren ginge, zum Kauf gezwungen fühlt. Eine Gebühr, von bis zu maximal zehn Prozent der Provision gilt noch als zulässig. Eine zeitliche Begrenzung der Reservierungsvereinbarung ist übrigens Pflicht.

Reservierungsvereinbarungen nur beglaubigt gültig

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ weisen die Experten noch einmal darauf hin, dass die Vereinbarungen in der Regel keine einklagbare Verpflichtung zum Verkauf der Immobilie begründen. Reservierungsvereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie notariell beurkundet wurden. Dann ist die Vereinbarung auch für alle Seiten verpflichtend. Aber Achtung: Auch für den Notar fallen noch einmal Kosten an, etwa in Höhe von 1,5 Prozent des Kaufpreises. In der Regel muss der Käufer dafür aufkommen.

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