Mieterhöhungen vor Zustimmung genau prüfen!

  • 5 Jahren vor
  • 1

Fast jeder Mieter hat von seinem Vermieter schon einmal eine Mieterhöhung erhalten. Flattert so ein Brief ins Haus, ist in der Regel die Aufforderung, die Zustimmung zur Erhöhung der Miete abzugeben, enthalten. Erteilt der Mieter einmal seine Zustimmung, ist diese bindend und kann nicht zurückgezogen werden.

Zustimmung zur Mieterhöhung ist bindend

Genau mit solch einem Fall hat sich der Bundesgerichtshof jüngst befasst und dazu ein Urteil gefällt. Darin wurde das Recht des Mieters, eine einmal erteilte Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu widerrufen, verneint.

Als Grund benennt der BGH die bereits vorhandenen Schutzvorschriften zugunsten des Mieters bei einer Zustimmung zur Mieterhöhung gem. § 558 ff. BGB benannt. Das heißt im Detail:

Der Vermieter muss das Erhöhungsverlangen ausführlich begründen. Aufgrund der Begründung soll der Mieter in der Lage sein, das Erhöhungsverlangen zu überprüfen oder er kann sich Hilfe bei der Überprüfung einholen. Der Mieter hat zudem ausreichend Zeit für die Überprüfung der Mieterhöhung. Die Zustimmung muss bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats nach Zugang der Mieterhöhung erfolgen. Daher sei der Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts, nämlich der Schutz des Verbrauchers bzw. Mieters, bereits durch die Vorschriften des BGB erfüllt. Der Schutz des Mieters sei somit ausreichend gewährleistet. Einen zusätzlichen Schutz durch die Anwendung des Widerspruchsrechts aus dem Fernabsatzrecht bedarf es nicht.

Mieterschutz

„Diese Entscheidung des BGH ist, rein juristisch betrachtet, nachvollziehbar“ äußert sich Claus-O. Deese, Vorstand des Mieterschutzbund e.V. „sie bedeutet aber auch, dass Mieter eine Mieterhöhung sehr genau prüfen sollten, bevor sie eine Zustimmung erteilen“.

Schließlich ist auch zu beachten, dass sich das Urteil des BGH ausschließlich mit der Problematik einer Zustimmungserklärung zu einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete beschäftigt hat. In anderen Bereichen des Mietrechts, beispielsweise bei einem Abschluss eines Mietervertrages, ist die Anwendbarkeit eines Widerspruchsrechts nach dem Fernabsatzrecht unter Umständen durchaus möglich.

Vergleiche Einträge

Vergleichen