Mietkautionen müssen verzinst werden

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Zum Thema Mietkaution liegt ein aktueller Richterspruch vor. Der Hintergrund: Vermieter verlangen in aller Regel vom Mieter bei Einzug in eine Wohnung eine Kaution. Dabei darf sie die Höhe von maximal drei Monatskaltmieten nicht überschreiten. Einzige Ausnahme: Wenn der Mieter die Wohnung behindertengerecht ausbauen will, ist der Vermieter berechtigt, für die späteren Rückbaukosten, eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen. Die Kaution muss dann, getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters, auf einem Sonderkonto (Kautionskonto) anlegt werden. Andere Möglichkeiten, die stets individuell vereinbart werden müssen, wären zum Beispiel eine Bankbürgschaft oder die Anlage eines Sparbuches mit Sperrvermerk.

Klauseln über Verzicht auf Verzinsung sind ungültig

Hat der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses keine Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter, muss er den Kautionsbetrag mit den zwischenzeitlich angefallenen Zinsen und Zinseszinsen zurückzahlen. Diese Zinsen sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs in jedem Fall zu zahlen. Klauseln in Mietverträgen, dass die Kaution nicht verzinst wird, sind demnach unwirksam.

Das gilt allerdings nicht für Verträge, die vor 1983 abgeschlossen wurden. Damals war die Abmachung über eine unverzinste Mietkaution rechtens.

Was ist eine Mietsicherheit?

In Deutschland existiert die Mietkaution, oder besser gesagt ‚die Mietsicherheit‘, um die aus dem Mietverhältnis herrührenden Forderungen des Vermieters zu sichern. Dazu zählen neben der Miete, auch die Nebenkosten und Reparaturleistungen. Sollten sich nach Beendigung des Mietverhältnisses Nutzungsschäden zeigen, können diese ebenfalls durch die Mietkaution gedeckelt werden. Auch eventueller Schadensersatz oder Prozesskostenerstattungsansprüche sind enthalten.

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