Begriffe des Mietrechts Teil 1: Ersatzmieterklausel

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Mieter, die vor Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfrist ihre Wohnung verlassen wollen, müssen bis zum Ende der Frist allen vertraglichen Pflichten nachkommen, d.h. weiterhin Miete zahlen und sich um die Mietsache kümmern. Das gilt auch bei Zeitmietverträgen.

Vermieter muss Nachmieter akzeptieren

In diesen Fällen ist es günstig, wenn im Vertrag eine sogenannte Ersatzmieterklausel verankert ist. Diese Klausel ermöglicht es dem Mieter, einen Nachmieter zu stellen. In der Regel muss der Vermieter diese Nennung akzeptieren und kann nur nur unter bestimmten Umständen, z.B. bei unklaren wirtschaftlichen Verhältnissen, den neuen Mieter ablehnen. Ist also eine Ersatzmieterklausel formuliert, kann der Mieter durch Nennung eines akzeptablen Nachmieters vorzeitig von der Zahlung der Miete entbunden werden.

Nachmieter wird abgelehnt

Viele Mieter sind der Meinung, dass man automatisch aus dem Mietvertrag austreten könne, wenn sich ein passender Nachmieter auftreiben lässt. Dem ist nicht so. Denn, findet sich im Mietvertrag keine Ersatzmieterklausel, kann der Vermieter, auch ohne Grund, die Ersatzmieter ablehnen.

Nur in Ausnahmefällen kann der Vermieter den Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn der Mieter nachweisen kann, das sein Interesse an einer vorzeitigen Vertragsauflösung deutlich höher zu bewerten ist, als das Interesse des Vermieters. Solche Ausnahmen greifen zum Beispiel bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit, schwerer Krankheit, berufsbedingtem Ortswechsel, einer wesentlichen Vergrößerung der Mieterfamilie oder Beamtenversetzung.

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