Begriffe des Mietrechts Teil 5: Winterdienst

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Nicht selten herrscht bei Mietern Unklarheit darüber, wer und wann für den Winterdienst ums Haus zuständig ist. Denn wer möchte schon bei Eis und Schnee im Winter um 7 Uhr morgens mit der Schippe in der Hand für freie Straßen sorgen?

Winterpflichten müssen mit dem Mietvertrag vereinbart werden

Grundsätzlich gilt aber: Gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung, sind die Vermieter dafür verantwortlich, bei Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Beharren auf dem Gewohnheitsrecht, oder Argumente, wie „die Mieter im Erdgeschoss waren immer zuständig“ greifen nicht.

In den Meisten größeren Wohnanlagen ist oftmals der Hausmeister für den Winterdienst verantwortlich. Die Kosten werden ganz normal über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Entsprechende Klauseln finden sich in den Mietverträgen. Die nötigen Geräte und Streumaterial muss der Vermieter oder Hausbesitzer zur Verfügung stellen.

Oftmals gibt es Streitigkeiten, bis wann Straßen und Gehwege frei sein müssen. So gilt, egal wer zum Schneeschieber greifen muss: In der Woche beginnt der Winterdienst im Regelfall um 7 Uhr morgens, am Wochenende meist ab 8 Uhr. Um 20 Uhr endet normalerweise die Räum- und Streupflicht, es sei denn, es handelt sich um einen Ort mit hohem Publikumsverkehr. Das sind zum Beispiel Veranstaltungsorte wie Kinos oder Theater. Hier müssen die Betreiber noch nach 22 Uhr für Sicherheit sorgen. Das gilt im Übrigen auch für Restaurants.

Bei extremem Wetter auch mehrmals räumen

Morgens zu schippen reicht allerdings nicht, denn gerade bei extremen Witterungsbedingungen muss auch mehrmals am Tag geschippt und gestreut werden. Auch wenn der Verantwortliche nicht zu Hause ist. In diesem Fall muss unbedingt ein Dritter den Winterdienst übernehmen.

Bleibt noch die Frage nach der Gründlichkeit: Vor dem Haus sind Gehwege und Bürgersteige mindestens eineinhalb Meter breit zu räumen, damit mindestens zwei Menschen aneinander vorbei kommen. Zugänge zu den Mülltonnen oder Garagen sollten mindestens einen halben Meter von Eis und Schnee befreit werden.

Denn Vorsicht: Kommt es zu Unfällen, weil nachweislich der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen wurde, hat das Opfer in der Regel Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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