Werden in Mietwohnungen Reparaturen fällig, ist grundsätzlich der Vermieter zu informieren, da dieser für die Mängelbeseitigung und für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich ist. Das gilt für Groß- und Kleinreparaturen. Allerdings kann der Vermieter im Mietvertrag vereinbaren, dass die Kosten bestimmter Bagatellschäden beziehungsweise Kleinreparaturen vom Mieter gezahlt werden müssen.
Reparaturen im Einzelfall nur bis 75 Euro
Dabei hat der Deutsche Mieterbund aber festgelegt, dass die Reparatur im Einzelfall 75 Euro nicht überschreiten darf und dass alle Reparaturen, die in einem Jahr getätigt werden, höchstens acht Prozent der Jahresmiete bzw. 200 Euro ausmachen dürfen.
Der Bundesgerichtshof fügte dem noch hinzu, dass in diese Regelung nur die Teile der Wohnung fallen, die der Mieter häufig nutzt, wie zum Beispiel Mischbatterien, Licht- und Klingelanlagen, Fenster- und Türverschlüsse oder Steckdosen. Dinge, die er nicht direkt nutzt sind zum Beispiel Wasser-, Strom- oder Gasleitungen. Anders verhält es sich bei selbst verursachten Schäden. Dann haftet der Mieter für den gesamten entstandenen Schaden. Das gilt auch für selbst eingebaute Gegenstände.
Den Reparaturauftrag erteilt immer der Vermieter
Handwerker beauftragt in der Regel der Vermieter. Vor eigenmächtigen Handlungen ist hier zu warnen. Bei Schäden, die sofort repariert werden müssen, wie zum Beispiel eine ausgefallene Heizung im Winter, kann der Mieter, sofern die normale Mängelanzeige beim Vermieter zu lange dauern würde (zum Beispiel am Wochenende), die Reparatur selbst in Auftrag geben. Alle „notwendigen (!!)“ Kosten muss der Vermieter dann tragen.
Unzulässig in Mietverträgen sind sogenannte „Vornahmeklauseln“, die den Mieter selbst verpflichten, Reparaturen oder Wartungsarbeiten vorzunehmen. Dazu können Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet werden.