Bei Mietausfällen jetzt noch Grundsteuererlass beantragen!

  • 7 Jahren vor
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Vermieter, die 2016 keine oder nur geringe Mieteinnahmen hatten, können noch bis zum 31. März 2017 einen Erlass von der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent beantragen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. §33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) bietet dafür die rechtliche Grundlage.

Voraussetzungen für den Erlass

Der Steuererlass wird allerdings nur unter der Maßgabe gewährt, dass der Mietausfall ohne Verschulden des Vermieters entstanden ist – zum Beispiel durch Leerstand, allgemeinen Mietpreisverfall oder strukturelle Nichtvermietbarkeit. Auch unvorhersehbare Ereignisse, wie zum Beispiel ein Wohnungsbrand oder Wasserschäden können Voraussetzung für den Erlass sein.

So gilt grundsätzlich: Vermieter erhalten einen Erlass von 25 Prozent, wenn die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem üblichen Rohertrag zurückgeblieben sind. 50 Prozent werden gewährt, wenn überhaupt keine Einnahmen verzeichnet wurden.

Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise aus Gründen des Denkmal- und Naturschutzes. Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.

Frist nicht versäumen!

Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes in Frage.

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