Besteht ab 2015 eine Rauchmelderpflicht für meine Wohnung?

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Seit dem 1. Januar 2015 sind in den meisten Bundesländern Rauchmelder zur Pflicht geworden. Übergangsfristen laufen aus. Nun heißt es für Hausbesitzer, aufgepasst! Denn die Wohngebäudeversicherungen können möglicherweise ihre Leistungen verweigern, wenn keine oder eine ungenügende Anzahl Rauchmelder im Haus vorhanden sind. Ob im Schadensfall gezahlt wird, muss man bei der jeweiligen Versicherung nachfragen, denn Rauchmelder haben den Zweck, im Brandfall frühzeitig zu alarmieren und somit Leben zu retten. Brände verhindern sie nicht. Versicherungen berufen sich teilweise auf das Argument, dass eine zeitige Warnung ein Löschen des Brandes noch möglich macht, bevor größerer Schaden entsteht.

Rauchmelderpflicht regeln die Bundesländer

Die Rauchmelderpflicht ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Generell gilt die Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt für Neubauten bereits seit dem 21. Dezember 2009. Für Bestandswohnungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12. 2015. D.h. bis dahin müssen auch dort Rauchmelder nachgerüstet werden.

Wie viele Rauchmelder pro Wohnung nötig sind, ist in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt festgeschrieben. Demnach muss jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und der Flur, wenn er als Rettungsweg dient, mit jeweils einem Rauchmelder ausgestattet werden.

Eigentümer trägt Verantwortung

Die Verantwortlichkeit für das Anbringen und Warten liegt in der Regel bei den Eigentümern, die sich um die Ausstattung der Wohnräume und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder kümmern müssen und damit auch in der Haftung stehen.

(Die Rauchmelderpflicht in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (§ 47 Abs. 4) ist hier nachzulesen.)

Für alle Neu-, Umbau- und Bestandsbauten gilt die Rauchmelderpflicht seit dem 1. Januar 2015 in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz. Neben Sachsen-Anhalt, gelten in Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland für Altbauten noch entsprechende Übergangsfristen.

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