Gebühr für vorzeitige Kreditrückzahlung eines Immobilienkredits ist unzulässig

  • 6 Jahren vor
  • 1

Bei einer vorzeitigen und einvernehmlichen Rückzahlung eines Immobilienkredits dürfen Banken kein Zusatzentgelt berechnen. So lautet ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 21.Dezember 2017. Darauf macht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der geklagt hatte, zur Zeit verstärkt aufmerksam.

Im konkreten Fall ging es um eine Preisklausel für Immobilienkredite der Degussa Bank. Das LG entschied, dass nach einer berechtigten Kündigung des Kunden, für die vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Entgelt verlangt werden dürfe. Für eine Bankauskunft 25 Euro zu verlangen, ist nach dem Urteil jedoch weiterhin zulässig.

Dazu Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv: „Banken sind gesetzlich verpflichtet, das Darlehen nach einer berechtigten Kündigung des Kunden vor dem Ende der geplanten Laufzeit abzuwickeln. Das ist keine Sonderleistung, für die sie zusätzlich zu den Zinsen ein Entgelt verlangen dürfen.“

Kein erschwertes Kündigungsrecht für Immobiliendarlehen

Für die Abwicklung einer „einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung“ eines Immobiliendarlehens sollten Degussa-Kunden laut Preisverzeichnis 300 Euro zahlen. Die Bank wollte damit ihren vermeintlichen Verwaltungsaufwand decken. Der vzbv war aber der Meinung, dass Kreditkunden durch das Zusatzentgelt unangemessen benachteiligt werden. So sahen es auch die Richter des LG Frankfurt. Auch in dem Falle, dass der Kreditnehmer das Darlehen wirksam gekündigt habe, handle es sich um eine einvernehmliche Rückzahlung. So steht ihm zum Beispiel ein gesetzliches Kündigungsrecht zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte. In diesen Fällen darf die Bank die Kosten für die Abwicklung des Darlehens nicht auf den Kunden abwälzen. Die Zinsen für das Darlehen decken die Kosten bereits ab.

Gebühr für Bankauskunft bleibt bestehen

Mit diesem Richterspruch erzielte der vzbv allerdings nur einen Teilerfolg seiner Klage. Mit der Forderung, dem Kreditinstitut auch die Klausel „Bankauskunft 25 EUR“ im Preisverzeichnis zu untersagen, konnte man sich nicht durchsetzen. Der vzbv hatte kritisiert, die unbestimmte Klausel ermögliche der Bank, für beliebige Auskünfte Geld zu verlangen – selbst für Auskünfte, die dem Kunden aufgrund gesetzlicher Regelungen zustehen. Die Richter erklärten die Klausel allerdings für zulässig. Es ginge wohl aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank hinreichend hervor, dass nur Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Kunden an Dritte kostenpflichtig seien, nicht aber Kontoauskünfte gegenüber dem Kunden. Der vzbv hält die Klausel allerdings für äußerst intransparent, weil sie nicht auf die AGB verweist. Gegen diesen Teil des Urteils hat der vzbv daher Berufung eingelegt.

Vergleiche Einträge

Vergleichen