Maklervertrag bedarf künftig der Textform

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Mit dem ab 23.12.2020 in Kraft tretende „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ ist nicht nur die Maklercourtage neu geregelt. Es schreibt auch vor, dass in Zukunft ein Maklervertrag der Textform bedarf:

„Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.“ (§ 656a BGB)

Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag gelten so nicht mehr als verbindlich. Jedoch reicht im Unterschied zur Schriftform, bei der die Vertragspartner handschriftlich unterschreiben müssen, bei der Textform auch eine E-Mail.

Auf diese Weise soll vor allem bei der häufig strittigen Frage, ab wann ein Maklervertrag zustande kommt, für mehr Klarheit gesorgt werden. Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass die Maklerprovision nur fällig wird, wenn es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt.

Hier können Sie sich unseren „Maklervertrag für Kaufinteressenten“ downloaden.

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