Mieter und Vermieter fragen: Wohin mit den Blättern?

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Wohin mit den Blättern im Herbst und wer haftet bei Unfällen? Mieter und Vermieter stehen jedes Jahr vor der gleichen Herausforderung.

Grundsätzlich kann man sagen: Müssen Hausbesitzer die Gehwege nach der Gemeindeordnung kehren, müssen sie auch die finanziellen Folgen tragen, wenn Jemand auf nassem Herbstlaub ausrutscht und sich verletzt. Eigentümer haben also die Pflicht, Gehwege regelmäßig und ordnungsgemäß zu reinigen. Mit den Mietern müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, wer sich um das Herbstlaub kümmert. Bei Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer in der Pflicht.

Regelungen für Mieter

Eigentümer, die die Pflicht haben, zu kehren, legen fest, wer den „Herbstputz“ auf dem Bürgersteig übernimmt. Das entbindet den Eigentümer nicht von der regelmäßigen Kontrolle. Versäumt ein Mieter die Laubbeseitigung und es kommt zum Schaden, tritt in der Regel die Privathaftpflicht des Mieters ein. Auch Besitzer von selbst genutztem Eigenheimen können bei Schadenersatzforderungen von Fußgängern ihre Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.

Eine genaue Regelung, wie oft gekehrt werden muss, gibt es nicht. Mit Sicherheit ist es nicht zumutbar, den Gehweg permanent frei von Laub zu halten.

In Städten und Gemeinden darf Herbstlaub nicht verbrannt werden. Komposthaufen, in geringem Maße die Biotonne oder spezielle Behälter, die die Gemeinde zur Verfügung stellt, sind geeignet für die Entsorgung. Auch Wertstoffhöfe nehmen solche Abfälle an. Wann Laubbläser eingesetzt werden dürfen, legt die Gemeinde fest.

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