Neues Bauvertragsrecht in Kraft getreten

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Anfang März 2017 wurde vom Bundestag ein neues Bauvertragsrecht verabschiedet. Es tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Mit dem Gesetzentwurf wird das Werkvertragsrecht insbesondere zugunsten der Verbraucher modernisiert. Zeitgleich wird der steten Weiterentwicklung der Bautechnik Rechnung getragen. Inhalt sind neben speziellen Regelungen für den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag auch Vorgaben für Architekten- und Ingenieursverträge. Diese werden in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt. Außerdem werden an den Landgerichten Baukammern zur Pflicht.

Mehr Rechte und Verbraucher

Das neue Bauvertragsrecht regelt unter anderem, dass Bauunternehmer künftig verpflichtet sind, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die wiederum bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Außerdem sollen mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge künftig verbindliche Angaben enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird. Verbraucher haben dann auch das Recht, einen geschlossenen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen.

Außerdem haben Verbraucher nun das Recht, die Erstellung und Herausgabe von Planungsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu verlangen.

Mehr Rechte für Handwerker

Bezüglich der Mängelhaftung sollen Handwerker nach dem neuen Gesetz künftig nicht mehr auf eventuellen Nachbesserungskosten sitzen bleiben, wenn sie zum Beispiel bei Fußbodenbelägen wegen mangelhafter Materialien noch einmal ran müssen. Künftig können sie neben neuem Material auch Ein- und Ausbaukosten vom Baustofflieferanten verlangen. Zukünftig haftet also derjenige für mangelhaftes Material, der den Produktfehler zu verantworten hat. Allerdings können Baustoffhändler und Zulieferer die Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen.

Der Beschlusstext in Gänze findet sich unter: www.bmjv.de

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