Mieter bringen beim Einzug in eine neue Wohnung selbstverständlich ihre eigenen Ideen für Wandfarben, Tapeten und Bodenbeläge mit. Doch viele Mieter sind sich nicht darüber im Klaren, inwiefern sie verpflichtet sind, ihre Wohnung beim Auszug wieder zu renovieren. Im Normalfall regelt der Mietvertrag, welche Renovierungsarbeiten vor dem Auszug durchzuführen sind. Doch nicht alle Klauseln sind rechtlich wirksam. Denn es ist nicht immer zulässig, dass der Vermieter vertraglich festlegt, was dem Mieter bei der Inneneinrichtung gestattet ist und das er beim Auszug zu einer Renovierung verpflichtet ist.
Mieter hat bei der Gestaltung der Wohnung freie Hand
Grundsätzlich darf einem Mieter nicht fortgeschrieben werden, wie er die Wohnung zu gestalten hat. Demnach sind Abweichungen von der bisherigen Ausführungsart erlaubt und Mietvertragsklauseln, die das verbieten, nicht zulässig. Der Mieter darf also selbst entscheiden in welchen Farben er die Räume streicht. Das gilt allerdings nicht für den Balkon und die Außenseite der Fensterrahmen. Hier bedarf es der Zustimmung durch den Vermieter.
Das gilt auch für Fälle, bei denen ein Eingriff in die Bausubstanz stattfindet. Will man einen neuen Fußboden verlegen, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Renovieren beim Auszug nicht unbedingt erforderlich
Die größten Fragen ergeben sich allerdings meist beim Auszug. So darf eine obligatorische Grundrenovierung beim Auszug nicht Bestandteil des Vertrages sein. Allerdings kann der Vermieter festlegen, dass die Wohnung in dezenten Farbtönen zurückgegeben wird. Besonders ausgefallene Tapeten oder Farben muss – auch wenn sie erst kürzlich aufgebracht wurden – der Vermieter nicht akzeptieren.
Aus der Formulierung „besenrein“, wie sie in vielen Mietverträgen steht, ergibt sich nicht zwangsläufig eine Renovierung. Die Klausel verlangt lediglich, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden muss und bauliche Veränderungen wieder rückgängig zu machen sind.
Muss die Wohnung in „bezugsfertigem Zustand“ abgeben werden, reicht es, dass der Nachmieter die Wohnung im Prinzip sofort beziehen kann. Achten Sie beim Auszug auch auf die durchzuführenden Schönheitsreparaturen! Darunter fällt alles, was sich während der Mietzeit abgenutzt hat und sich relativ einfach wieder in Schuss bringen lässt. Dazu kann auch das Streichen von Türen und Fenster zählen. Enthält der Mietvertrag starre Klauseln, die zum Beispiel Renovierungsarbeiten in festen Zeitabständen vorschreiben, können Sie diese Vorgaben ignorieren.