Was ist der Unterschied zwischen Kalt- und Warmmiete?

  • 8 Jahren vor
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Nicht alle Mieter können mit Begriffen wie Bruttomiete, Nettomiete oder Teilinklusivmiete sicher umgehen. Dabei ist es gerade beim Abschluss eines Mietvertrages wichtig, auf die feinen Unterschiede zu achten. Denn es ist wichtig zu wissen, auf welcher Basis etwa die Miete erhöht werden kann und eine Kleinreparaturklausel umgesetzt werden darf.

Kalt- oder Nettokaltmiete im Mietvertrag

Wird in Deutschland ein Wohnraummietvertrag abgeschlossen, fußt dieser meistens auf dem Prinzip der Kalt- oder Nettokaltmiete. Damit ist der Mietzins gemeint, der vom Mieter ausschließlich für den Gebrauch der Räume bezahlt wird. Fachleute sprechen von der sogenannten „Grundmiete“. Betriebskosten, einschließlich Heizung, sind darin nicht enthalten. Im Vertrag werden die Betriebskosten normalerweise gesondert geführt. In Form einer Vorauszahlung werden die Betriebskosten monatlich mit der Grundmiete an den Vermieter gezahlt. Einmal im Jahr werden die tatsächlichen Betriebskosten ermittelt und mit bereits geleisteten Zahlungen verrechnet.

Die sogenannte Kalt- oder Nettokaltmiete bildet auch meist die Basis für Mietererhöhungen. Auch der zum Vergleich der Mieten heranziehbare Mietspiegel zeigt die Nettomieten. Kautionen, die bei der Miete von Wohnungen zu zahlen sind, werden ebenfalls auf Grundlage der Nettomiete berechnet.

Warmmiete

Die Warm- oder Bruttowarmmiete steht ganz selten als Basiswert im Mietvertag. In dieser Inklusivmiete sind dann neben der Grundmiete auch sämtliche Betriebskosten, einschließlich der Heizkosten enthalten. Doch auch wenn eine Warmmiete vereinbart wurde, befreit das den Vermieter normalerweise nicht, eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Die Nachteile von Inklusivverträgen liegen meist beim Vermieter: Erstens kann er steigende Nebenkosten wesentlich schwieriger auf die Mieter umlegen und auch Mieterhöhungen sind komplizierter durchzusetzen. Deshalb enthalten solche Mietverträge in der Regel einen Erhöhungsvorbehalt.

Was ist eine Teilinklusivmiete?

Bei einer sogenannten Teilinklusivmiete zahlt der Mieter die Grundmiete und zusätzlich nur einige Nebenkosten. Welcher Art diese sind, wird zwischen Mieter und Vermieter vereinbart. Meistens geht es dabei um die „kalten Nebenkosten“ wie Grundsteuer, Versicherungen oder die Kosten für den Hausmeisterservice. Dafür zahlt der Mieter dann eine Pauschale. Kosten für Heizung, Warmwasser und Müll werden gesondert berechnet. Auch bei dieser Regelung haben Vermieter den Nachteil, steigende Betriebskosten schwieriger weitergeben zu können.

Die Bruttokaltmiete beinhaltet die Grund- oder Kaltmiete nebst Betriebskosten, abzüglich Heizung und Warmwasser. Hier sollten Mieter genau aufpassen, denn die Bruttokaltmiete ist Grundlage für die Berechnung der Kosten für Kleinreparaturen. Dahingehend hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass sich diese auf maximal sechs Prozent der Jahresbruttokaltmiete belaufen dürfen.

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